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Durch die Erbschaftsteuerreform ist die Besteuerung von Betriebsvermögen und anderem Produktivvermögen im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG neu geregelt worden. Besondere Bedeutung haben dabei die Abgrenzung zwischen Verwaltungsvermögen und begünstigtem Vermögen, die Schuldenzuordnung sowie das neue Transparenzprinzip. Dabei gewährt der Gesetzgeber nur Vergünstigungen für das Produktivvermögen, wenn es begünstigtes Vermögen darstellt. Dies gilt nicht nur für die Verschonungsabschläge, sondern auch für den Sonderabschlag bei Familienunternehmen und die neue Stundungsregelung bei Erwerben von Todes wegen.
Die Finanzverwaltung hat hierzu im Vorfeld der ErbStR 2019 bereits durch einen koordinierten Ländererlass Stellung genommen. Nunmehr haben sich alle Bundesländer dazu durchgerungen, die Verwaltungsauffassung in Form der ErbStR 2019 kundzutun. In diesem Zusammenhang werden auch neue Bewertungsregeln für GmbH-Anteile, das Sachwertverfahren für die Bewertung von Grundstücken ab dem 1.1.2016 und das vereinfachte Ertragswertverfahren geregelt. Ergänzt wird dies durch die erst kürzlich veröffentlichten Hinweise zu den ErbStR 2019.
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