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Gesellschafter GF und mitarbeitende Familienangehörige im Fokus der DRV

Für GmbH-Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige gibt es keine speziellen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Im § 7 Abs. 1 SGB IV gibt es hierzu nur eine allgemeine Aussage: „Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäfti-gung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“. Letztendlich bleibt es der Rechtsprechung überlassen, entsprechende Kriterien zur Einordnung von GmbH-Geschäftsführern und mitarbeitenden Familienangehörigen zu definieren.

Dieses Webseminar berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung und soll Ihnen eine fundierte Voreinschätzung hinsichtlich einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung dieser Personengruppen ermöglichen.

Seminarinhalt

Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH)

  • Problemstellung
  • Selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit
  • Kapitalbeteiligung als Indiz der „Weisungsgebundenheit“
  • Umfassende Sperrminorität
  • Fachkenntnisse und familiäre Beziehungen (BSG, Urteil vom 29.08.2012)
  • Treuhandverhältnis
  • Überprüfung der Sozialversicherungspflicht im Antragsverfahren
  • Indizien für selbstständige / nichtselbstständige Tätigkeit
  • Blick auf Urteile zum Thema

Mitarbeitende Familienangehörige

  • Beschäftigung als Grundlage der Versicherungspflicht
  • Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit
  • Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt zwischen Angehörigen
  • Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft
  • Angemessenes Arbeitsentgelt
  • Dokumentation (Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Tätigkeit usw.)
 

Dieses Seminar findet

als Web-Seminar statt.

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Gesellschafter GF und mitarbeitende Familienangehörige im Fokus der DRV
Donnerstag
23.06.2022
09:00 – 12:00 Uhr
 

Seminarkosten pro Teilnehmer

149,- Euro zzgl. MwSt.

 
 

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Teilnahmebedingungen

Es gelten die allgemeinen Bedingungen des Arbeitskreises für Wirtschafts- und Steuerrecht (siehe AGB).